Satzung des HGV-Leck e.V für Leck und Umgebung

§1 Zweck des Vereins
Der Handels- und Gewerbeverein für Leck und Umgebung ist ein Standesverein. Er bezweckt in erster Linie eine tatkräftige Vertretung und Förderung der Interessen der Handels- und Gewerbetreibenden sowie der Industrie und der freien Berufe von Leck und Umgebung.
Er richtet sein Augenmerk auch auf öffentliche Angelegenheiten und die Förderung nützlicher und wohltätiger Einrichtungen.
Sitz des Vereins ist Leck.

§2 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder in Leck und Umgebung wohnhafte Handels- und Gewerbetreibende, Handwerker und Angehörige freier Berufe, der sein Geschäft selbständig betreibt, werden.
Mitglieder können auch juristische Personen des Handelsgewerbes, der Industrie und des Bankfaches, Beamte in leitender Stellung, Selbständige und Geschäftsführer von Handelsfirmen werden.
Ebenfalls kann Mitglied des Vereins werden oder bleiben derjenige aus dem vorstehend genannten Personenkreis, der nach seiner aktiven Tätigkeit in den Ruhestand getreten ist.

§3 Beiträge, Vermögen, Haftung
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf bestehendes oder künftig erwirtschaftetes Vereinsvermögen.
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres.

§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung hat mindestens lx jährlich bis zum 30. April eines jeden Jahres stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder mindestens 5 Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen. In diesen Fällen ist eine Mitgliederversammlung innerhalb der ersten 14 Tage des folgenden Monats einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und fasst mit einfacher Mehrheit Beschlüsse in allen Vereinsangelegenheiten mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Vereinsauflösung.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand kann verlangen, dass ihm Anträge zur ordentlichen Versammlung
3 Tage vorher schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlungen sind ordnungsgemäß einberufen, wenn die Mitglieder des Vereins durch eine schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung 7 Tage vor der Versammlung eingeladen werden.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

§7 Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Kassenwart/in sowie aus je einem/r aus der Versammlung gewählten Obmann/Obfrau der Sparten:
1. Handels/Ladengeschäft
2. Handwerk/Dienstleistung
3. Gewerbe/Industrie
4. Gastronomie
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn nicht einstimmig Wahl durch Zuruf beschlossen wird.
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. In den ungeraden Kalenderjahren der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Schriftführer/in,
in den geraden Jahren der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in.
Die Obfrauen/Obmänner zu 1. und 3. werden in den ungeraden Kalenderjahren, die Obfrauen/Obmänner zu 2. und 4. in den geraden Kalenderjahren gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sowohl der/die 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in oder dem/der Kassenwart/in als auch der/die 2. Vorsitzende gemeinsam mit
dem/der Schriftführer/in oder dem/der Kassenwart/in.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Beisitzer und bis zu
2 Ehrenrepräsentanten auf unbestimmte Zeit wählen. Diese üben nur eine beratende Tätigkeit aus. Sie gehören nicht zum Vorstand.

§8 Ausschluss aus dem Verein
Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung länger als ein %2 Jahr nicht nachkommt. Es kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Beschlüsse des Vereins nicht achtet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt aus dem Verein
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder bei juristischen Personen und Gesellschaften durch Löschung im Handelsregister.
Ein Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§10 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Änderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§11 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder. Die Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Wenn diese Zahlen nicht erreicht werden, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschließen kann.
Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins an die Gemeinde Leck, die es ausschließlich für Zwecke zu verwenden hat, die dem Zweck des Vereins entsprechen. Die Einladung zum Zwecke der Auflösung des Vereins hat eingeschrieben zu erfolgen.