Das Coronavirus begleitet uns alle nun schon mehrere Monate. Viele Erlasse und Verordnungen vom Kreis Nordfriesland und dem Land Schleswig-Holstein wurden seit dem in Kraft gesetzt. Immer öfter ergeben sich im Alltag Fragen, z. B. ob die Verpflichtung zum Tragen einer Maske auch beim Radfahren gilt? Nein, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nur für Fußgänger oder vom Fahrrad abgestiegene Radfahrer, denn…
„in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen mit vielen Geschäften und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (z.B. Platz mit Ladenzeilen, aber auch in Bahnhöfen, an Bahnhaltepunkten, an stark frequentierten Bushaltestellen und auf Bahnhofsvorplätzen), in denen typischerweise das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgänger*innen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Bereiche und die Geltungsdauer werden von den zuständigen Behörden festgelegt und öffentlich bekanntgemacht, etwa durch Schilder. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist von Fußgänger*innen nicht zu tragen bei der Nahrungsaufnahme oder beim Rauchen, sofern dies im Stehen oder Sitzen erfolgt. Auch beim Fahren mit Fahrrädern, Tretrollern und anderen Ein- und Zweirädern ist keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, jedoch beim Schieben solcher Fahrzeuge.“
Antworten auf diese und andere häufig gestellte Fragen des Alltags finden Sie auf der Internetseite vom Land Schleswig-Holstein (bitte hier klicken!)
Quelle und Logo: Webseite Land Schleswig-Holstein