Die Bundesregierung hat am 29. Juni 2022 zahlreiche Änderungen der Coronavirus-Testverordnung verkündet, die größtenteils am 30. Juni 2022 in Kraft treten
Hervorzuheben sind folgende neue Regelungen
- Der Anspruch auf sog. Bürgertests bleibt im Grundsatz erhalten. Allerdings werden nun 10 zu einem solchen Test berechtigte Personengruppen definiert, von denen zwei nunmehr einen Eigenanteil von 3 Euro an den Testanbieter leisten müssen. Einen anlasslosen Bürgertest erhalten nur noch Kinder unter 5 Jahren.
- Anspruch auf einen Bürgertest haben nur noch folgende 10 Personengruppen (ein Nachweis ist beim Test vorzulegen):
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht geimpft werden konnten
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letz-ten drei Monaten vor der Testung daran teilgenommen haben,
- Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Ab-sonderung erforderlich ist
- Personen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder der Gemeinschaftsunterbringung für Obdachlose oder Flüchtlinge
- Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
- eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
- zu einer Person Kontakt haben werden, die
- das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
- aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken
- Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei solchen Leistungsberechtigten in diesem Rahmen beschäftigt sind,
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
- Davon müssen Personen nach Nr. 6 und 7 den Eigenanteil von 3 Euro entrichten, also wer den Bürgertest wegen eines gewünschten Veranstaltungsbesuches/Be-suches einer Risikoperson oder wegen einer Warnung der Corona-Warn-App in Anspruch nimmt.
- Ab dem 1. Juli 2022 dürfen nur noch Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, und Rettungs- und Hilfsorganisationen als Anbieter von Teststationen neu zugelassen werden, keine weiteren privaten Anbieter.
- Die Vergütung für die Testanbieter wird ab 1. Juli 2022 herabgesetzt.
- Die Regelungen sind befristet bis zum 25. November 2022