Anordnung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern


Reet- und Strohdächer gelten als besonders brandgefährdet, daher wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen, gem. § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (in der jeweils zurzeit gültigen Fassung) angeordnet:

Das ohnehin vom 02. Januar bis zum 30. Dezember bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für das Gebiet des Amtes Südtondern hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern in einem Abstand von mindestens 200 m zu Reet-/Strohdachgebäuden auch auf den 31. Dezember 2023 und den 01. Januar 2024 ausgedehnt.

Die komplette Bekanntmachung des Amtes Südtondern vom 02. November 2023 finden Sie hier (zum Download als PDF).