Auf den Hund gekommen


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

im Laufe eines Jahres gibt es viel aus der Gemeinde zu berichten. Drei Themen kommen dabei immer wieder vor.

Über das Thema „Straßenreinigung“ habe ich schon im letzten Lecker Kurier berichtet.

Das Thema „Wann wird denn die Osterstraße saniert?“, beschäftigt uns regelmäßig, ist aber einfach, wenn auch unbefriedigend, zu beantworten: Alle Landesstraßen im Ort (L5, 212, 246 und 300) sind vom Land S-H zu unterhalten. Nach derzeitig vorliegenden Informationen plant das Land die Sanierung in 2025.

Bei dem dritten Thema geht es um die Hunde im Ort.

In Schleswig-Holstein gilt das „Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)“ vom 26. Juni 2015.

Die wichtigsten Paragraphen des Gesetzes sind:
§ 1 Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
§ 3 Regelt die allgemeinen Pflichten, u. a. die Anleinpflicht.
§ 5 Regelt, dass Hunde mit einem elektronischen Chip zu kennzeichnen sind.
§ 6 Regelt die Haftpflichtversicherung.
§ 20 Legt die Ordnungswidrigkeiten fest.

Für die Gemeinde Leck gilt auch die Hundesteuersatzung der Gemeinde. Diese regelt die Besteuerung eines bzw. mehrerer Hunde, die Steuerhöhe und auch Möglichkeiten einer Ermäßigung bzw. eines Erlasses.

Und ein drittes Dokument ist im Zusammenhang mit der Hundehaltung noch wichtig, nämlich das „Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein“ (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 5. Dezember 2004

Dieses regelt im §17 (2) 3. „…dass die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde…“ nicht gestattet ist.

Die oben genannten Gesetze bzw. die Satzung sind die wichtigsten Dokumente, die Hundehalter kennen sollte.

Probleme gibt es aber immer mal wieder bei folgenden Themen:

  • Hundesteuer
    Die Höhe der Hundesteuer in der Gemeinde Leck wird durch die Gemeindevertretung festgelegt. Diese ist allerdings nicht frei in ihrer Entscheidung. Da Leck eine sogenannte „Fehlbedarfsgemeinde“ wird uns die Höhe der Hundesteuer über den Fehlbedarfserlass vorgeschrieben.
  • Anleinpflicht
    Im gesamten Innerortsbereich und in den Parks und Wäldern sind die Hunde anzuleinen. Dabei ist es auch völlig egal, ob der Hund groß oder klein ist, immer lieb ist, nichts tut oder nur spielen will.
    Hunde dürfen in den Hundefreiläufen, in den Maaden (außerhalb der Bebauung) und auf sonstigen Wirtschaftswegen frei laufen. In der Brut- und Setzzeit sind die Hunde auch dort anzuleinen. Die Hunde sind IMMER unter Kontrolle zu halten.
  • Hundekot
    Natürlich muss auch ein Hund sein Geschäft verrichten. Wenn er es im Ort, in den Parks und Freiläufen erledigt, dann nehmen Sie es bitte auf und entsorgen Sie es. Dazu stellen wir an vielen Stellen Hundebeutel und auch Mülleimer zur Verfügung. Finden Sie keinen Mülleimer, dann entsorgen Sie den Beutel bitte in der eigenen Mülltonne.
    Wenn der Hund sein Geschäft im Wald oder außerhalb des Ortes erledigt, dann sorgen Sie bitte dafür, dass er es nicht mitten auf dem Weg tut. Ansonsten können sie das Häufchen liegen lassen. Bitte nehmen Sie es nicht mit dem Beutel auf und schmeißen diese dann hinter den nächsten Busch oder Baum.

Auf Spielplätzen haben Hunde (Ausnahme Assistenzhunde), übrigens ebenso wenig wie Alkohol und Zigaretten, etwas zu suchen.

Es wäre schön, wenn sich alle an diese Regeln halten würden. Viele Menschen fühlen sich durch frei laufende Hunde gestört oder bedroht. Ein Hundehäufchen von einem fremden Hund wegzuräumen oder gar in so eine „Tretmine“ zu treten, ist für viele Menschen unangenehm bis ekelig.

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger!

Und um eine Frage, die mir schon sehr häufig gestellt wurde, jetzt auch zu beantworten – Ja, ich habe Besseres zu tun, als mich immer wieder mit diesem Thema zu beschäftigen.

Ihr/Euer

Andreas Deidert