Trennung der Abwassergebühr ab 2023 – Update 07.06.2022


Update 27.06.2022:

Das Protokoll der Einwohnerversammlung können Sie hier herunter laden.

Hier finden Sie die Präsentation der Firma Comuna, die während der Einwohnerversammlung vorgestellt wurde.


Update 14.06.2022:

Oft gestellte Fragen und Antworten darauf finden Sie hier!


Update 07.06.2022:

Aufgrund der überschaubaren Anzahl an Anmeldungen wird die Einwohnerversammlung (Informationen zur Trennung der Abwassergebühr ab 2023) am 08. Juni 2022 um 18 Uhr ins Rathaus (Marktstraße 7 – 9) verlegt.


Derzeit erhebt die Gemeinde Leck von den einzelnen Haushalten eine Abwassergebühr auf Grundlage des von der Wasserversorgung Drei Harden bezogenem Frischwasser. In diese Abwassergebühr sind auch die Kosten für die Niederschlagswasserbehandlung einkalkuliert.

Nach gültiger Rechtsprechung ist die Abwassergebühr allerdings in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr aufzuteilen. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin über den Frischwassermaßstab erhoben.

Die Niederschlagswassergebühr wird zukünftig nach den angeschlossenen überbauten und befestigten Flächen in Rechnung gestellt. Hierfür ist es erforderlich, alle für die Niederschlagswassergebühr relevanten Flächen zu ermitteln.

Dazu geht allen Grundstückseigentümern in den nächsten Tagen ein Erhebungsbogen mit vorerfassten Flächen zu, der von Ihnen zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren ist.

Für weitere Informationen und Rückfragen findet am 08.06.2022 um 18 Uhr eine Einwohnerversammlung (voraussichtlich in der Nordfrieslandhalle) statt.

Es wird um Anmeldung unter 04662 / 81 93 im Rathaus in Leck bei Herrn Dorrn gebeten.

Und so wird das Ganze ablaufen:

Zur Ermittlung der an die öffentliche Entwässerung angeschlossenen Flächen müssen diese vorab erfasst werden.

Hierzu benötigt die Gemeinde Leck Ihre Mithilfe!

Sie als Grundstückseigentümer erhalten in Kürze ein Schreiben, das folgendes enthält:

  • einen Lageplan Ihres Grundstückes: dort haben wir bereits die Gebäude und befestigten Flächen, soweit sie uns vorliegen, eingetragen
  • einen Erhebungsbogen: dort sind Ihre Grundstücksflächen (egal, ob überbaut oder befestigt), die an die öffentliche Entwässerung angeschlossen sind, bereits voreingetragen

Diese Angaben kontrollieren Sie bitte auf Richtigkeit und ergänzen ggf. falsche oder fehlende Angaben.

Dabei helfen Ihnen

  • das dem Schreiben beiligende Merkblatt sowie
  • eine Ausfüllhilfe (diese sehen Sie als letztes Bild in der u.s. Galerie)

Der ausgefüllte und unterschriebene Erhebungsbogen soll bis zum 08. Juli 2022 an die Gemeinde Leck zurück gegeben werden.

Mit Ihrer Unterstützung durch das Ausfüllen und die Rückgabe des Erhebungsbogens ermöglichen Sie eine in Ihrem und im Sinne aller Gebührenzahler möglichst kostengünstige Ermittlung der benötigten Flächenangaben.

Sollte die Gemeinde Leck bis zum 08.07.2022 keine Rückmeldung erhalten haben, gehen wir davon aus, dass die uns vorliegenden Daten Ihre Zustimmung finden. Diese Unterlagen sind dann Grundlage Ihres neuen Gebührenbescheides.

Damit Sie sich besser vorstellen können, wie das ganze aussehen wird, haben wir Ihnen als Beispiel einmal ein Grundstück der Kommunalbetriebe Leck, den gemeindlichen Bauhof, abgebildet. Bitte klicken Sie sich durch:

bauhof 2000 Beispiel Lageplan Beispiel Formular Beispiel Ausfüllhilfe
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Rot sind die überbauten Flächen (also Gebäude), blau sind die befestigten Flächen.

Außerdem steht Ihnen Herr Dorrn unter 04662 8193 bzw. unter rene.dorrn@leck.de für alle Ihre Rückfragen zur Verfügung. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, beantworten wir die auch gerne in einer Einwohnerversammlung, zu der wir oben eingeladen haben.


Und nun noch die Grundlagen, auf denen unsere Verpflichtung zur Erhebung nun beruht:

Gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG S-H) sind Städte und Gemeinden verpflichtet, für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung Benutzungsgebühren zu erheben. Diese Gebühren sind entsprechend der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Bei der Bemessung des Gebührensatzes sind der Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs. 1 GG) und das Äquivalenzprinzip einzuhalten.

Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass Ungleiches nicht willkürlich gleichbehandelt werden darf, wobei willkürliches Verhalten erst vorliegt, wenn die Ungleichbehandlung nicht sachgerecht ist.

Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Gebühr nicht im offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen, für den Umfang der bemessenen Benutzung sind für eine etwa gleiche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gleich hohe Gebühren zu erheben.

Nach der neueren Rechtsprechung werden diese Grundsätze so ausgelegt, dass die Abwasserentsorgung nicht mehr als ein leitungsgebundenes System, sondern als zwei Systeme: die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung, betrachtet werden müssen. Die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) nach dem modifizierten Frischwassermaßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklich, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nur geringfügig sind.

Geringfügigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den gebührenfähigen Kosten der gesamten Entwässerungseinrichtung nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985, Nr. 8 B 11.84). Im Zweifelsfall trägt die Kommune die Beweislast, dass von der Erhebung einer gesplitteten Abwassergebühr abgesehen werden kann (BayVGH, Urteil vom 31. März 2003, Az. 23 B 02.1937).

Derzeit wird nur eine Gebühr für die Abwasserentsorgung auf Grundlage des verbrauchten Trinkwassers (ggf. abzüglich von Gartenwassermengen) erhoben.

Da aber zum einen die Kosten für Niederschlagswasserbeseitigung steigen (erhebliche Investitionen in den vergangenen Jahren führen zu höheren Abschreibungen), jedoch nicht entsprechend der Inanspruchnahme gedeckt werden (Erhebung auf Grundlage der abflusswirksamen Grundstücksflächen), stellt dies nach neuerer Rechtsprechung eine Verletzung der kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien dar und ist nicht mehr mit der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt im Urteil vom 11. März 2010 (Az. 2 S 2938/08) im Leitsatz fest: „Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung verstößt auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.“

In der Folge müssen nun die für die Gemeinde Leck abflusswirksamen Grundstücksflächen erfasst werden.

Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung ist beabsichtigt, dass die Kosten für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung den Grundstückseigentümern zukünftig über eine separate Niederschlagswassergebühr nach den angeschlossenen überbauten und befestigten Flächen in Rechnung gestellt werden sollen. D. h. es wird zukünftig neben der Schmutzwassergebühr ebenfalls eine Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde erhoben. Dabei werden die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche erhoben. Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird hingegen weiterhin nach dem Umfang der bezogenen Frischwassermengen in Kubikmeter (m³) abgerechnet.

Bei der “neuen“ Niederschlagswassergebühr werden die überbauten und befestigten Flächen der Grundstücke berücksichtigt. Dafür ist es erforderlich, die für die  niederschlagswassergebühr relevanten Flächen genau zu ermitteln.